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Corona-Pandemie

#DJV4Freie

23.03.2020

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In atemberaubender Geschwindigkeit wird derzeit das gesellschaftliche und soziale Leben in Deutschland heruntergefahren. Was das gesamtwirtschaftlich bedeutet, können derzeit selbst Experten noch nicht absehen. Was das aber für freie JournalistInnen bedeutet, ist leicht vorstellbar.

Der DJV setzt sich deshalb bereits seit Beginn der vergangenen Woche auf Länder- und Bundeseben für weitgehende Hilfsprogramme ein. Hier ein erster Überblick über das, was bislang diesbezüglich geschehen ist:

Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee hat bereits am 18.03.2020 einen umfangreichen „Schutzschirm“ für Unternehmen und Beschäftigte angekündigt (siehe HIER). Dafür wurden den Angaben zufolge 1,5 Mrd. Euro bereitgestellt.

Aus diesem Topf sollen bspw. nach dem Vorbild der Hochwasserhilfe 2013 Klein- und Kleinstunternehmen, aber auch Freiberufler, unbürokratisch und schnell eine Entschädigung in Form eines einmaligen, direkten Zuschusses von – je nach Unternehmensgröße – bis zu 30.000 Euro erhalten könnten. Anträge sollen ab heute (Montag, 23.03.2020) auf der Seite der Thüringer Aufbaubank abrufbar sein (siehe HIER).

Noch sind die Zugangsvoraussetzungen für die Zuschüsse nicht bekannt. Vor allem wird es auf das Kleingedruckte ankommen. Denn beispielweise in Bayern, wo es ein ähnliches Programm bereits gibt, darf kein eigenes verfügbares Privatvermögen vorhanden sein, sonst macht man sich u.U. sogar strafbar. Ob ähnliche Beschränkungen auch in Thüringen gelten sollen ist (noch) unklar.

Zudem ist es möglich, einen Antrag auf Steuererleichterung zu stellen. Speziell angeboten werden Steuerstundungen, die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen sowie Vollstreckungsaufschub (Antragsformular HIER).

Auch die Bundesregierung hat ein Soforthilfeprogramm für Selbstständige (“Solidaritätsfonds“) angekündigt. Details dazu sollen noch in dieser Woche bekannt gegeben werden. Vorsicht geboten ist jedoch bei Krediten und Bürgschaften, auf die bislang das Bundeswirtschaftsministerium verweist. Beide Instrumente können für Freie in die Schuldenfalle führen.

Anders sieht es bei nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneter Quarantäne aus. Dieses Gesetz begründet einen Anspruch auf die Zahlung des Honorarausfalls für einen Zeitraum von längstens 6 Wochen. Zudem werden die Betriebskosten ersetzt. Ein entsprechender Antrag kann formlos beim Landesverwaltungsamt gestellt werden – die Behörde hat dazu ein entsprechendes Merkblatt veröffentlicht (siehe HIER).

Ein zweischneidiges Instrument ist der Tipp, die Kosten für die Künstlersozialkasse (KSK) zu senken, indem dort ein niedrigeres Arbeitseinkommen gemeldet wird. Solch eine Senkung mindert allerdings auch die Ansprüche gegenüber der KSK, da sich das Krankengeld an eben diesem gemeldeten Arbeitseinkommen bemisst. Und da unklar ist, wie lange die Corona-Krise dauert, kann bei einer schweren Erkrankung bspw. im Herbst plötzlich nur noch ein stark reduziertes Krankengeld auf der Haben-Seite stehen.

Wer jetzt keine Beschäftigung mehr hat, kann sich unter Umständen bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden und Arbeitslosengeld erhalten (Anträge können online gestellt werden – siehe HIER). Einen Anspruch auf das ALG I haben Freie, die noch Arbeitslosensicherungszeiten aus einer früheren Beschäftigung haben (z.B. als Redakteur/in). Solche Ansprüche bleiben nach Entstehen grundsätzlich mehrere Jahre lang erhalten, in Sondersituationen (Übergangsgeld nach Rehabilitation) sogar bis zu 7,5 Jahre.

Infrage kommt das ALG I auch für Freie, die Arbeitslosenversicherungszeiten aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Freie (z.B. an der Rundfunkanstalt) haben. Hierzu sind in der Regel 360 Tage innerhalb von 30 Monaten für den Normalanspruch erforderlich. 180 Tage innerhalb von 30 Monaten sind ausreichend, wenn diese Tage überwiegend durch Beschäftigungen unterhalb von 10 Wochen zustande gekommen sind und der Lohn einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschritten hat (für das laufende Jahr gelten die Grenzen 57.330 Euro [West] und 54.180 Euro [Ost]). Dann allerdings fällt auch die Dauer der Zahlung des ALG I kürzer aus. Schlussendlich haben natürlich auch diejenigen Freien Anspruch auf ALG I (rund 1.500 €), die eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen haben.

Wer überhaupt kein Einkommen mehr hat und auch nicht mit einer Partnerin oder einem Partner, der ein ausreichendes Einkommen hat, in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, kann das ALG II beantragen, bekannt als „Hartz IV“ (Antrag HIER). Dabei übernimmt die Arbeitsagentur die Finanzierung des Existenzminimums für die Familie sowie die Kosten für einen „angemessenen“ Wohnraum. Es erfolgt außerdem die Krankenversicherung der ALG II-Bezieher, es sei denn es besteht noch eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, dann läuft die Krankenversicherung darüber weiter. Gezahlt wird beim ALG II allerdings erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht rückwirkend. Ein Problem könnte sich dabei für Freie ergeben, die vorbildlich gespart haben: Derzeit erfolgt eine Anrechnung vorhandenen Bar-Vermögens bzw. Bankguthabens (auch Altersvorsorge) und es gibt nur kleine Freibeträge. Auch eine Kapitallebensversicherung beim Presseversorgungswerk wird unter Umständen nicht als geschützte Altersvorsorge anerkannt.

Diese und noch weitere Hinweise hat der DJV auch in einem 16-seitigen PDF zusammengefasst, welches HIER herunter werden kann.

Bleiben Sie gesund!

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