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Corona-Pandemie

#DJV4Freie - Update!

25.03.2020

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Mittlerweile sind die ersten Hilfsprogramme angelaufen. Der Bund hat sich von seiner schwarzen Null verabschiedet und plant einen Nachtragshaushalt mit einer Nettokreditaufnahme in Höhe von 156 Mrd. €, um die Folgen der Corona-Krise zu finanzieren.

In Thüringen können mittlerweile die Soforthilfen beantragt werden. Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige Unternehmen (inkl. Einzelunternehmen), wirtschaftsnahe freie Berufe sowie die Kreativwirtschaft. Zu letzterer zählt u.a. die Fotografie, Übersetzen und Dolmetschen (Branchennummern 71-74 im WZ 2008) sowie selbstständige Journalistinnen und Journalisten, Pressefotografinnen und Pressefotografen (Branchennummer 90 im WZ 2008). Die Höhe der Einmalzahlung beträgt:

            1 - 5 Beschäftigte (einschl. InhaberIn)          5.000 €

            6 – 10 Beschäftigte (einschl. InhaberIn)        10.000 €

            11 – 25 Beschäftigte (einschl. InhaberIn)      20.000 €

            26 – 50 Beschäftigte (einschl. InhaberIn)      30.000 €

Die entsprechenden Anträge, Erklärungen und Hinweise der Thüringer Aufbaubank finden Sie zum Download HIER.

Zudem hat sich die Thüringer Landesregierung darauf geeinigt, dass für die Zeit der Schließung von Kindergärten und Horten keine Elternbeiträge erhoben werden. Den Trägern der Einrichtungen sollen die entsprechenden Kosten vom Land erstattet werden. Noch geklärt werden muss, wie eventuell bereits zuviel bezahlte Beiträge an die Eltern zurückerstattet werden (siehe HIER).

Auch die Bundesregierung hat ein milliardenschweres Hilfsprogramm für Selbstständige aufgelegt (siehe HIER). Für Freie mit maximal fünf Beschäftigten gibt es eine Einmalzahlung in Höhe von maximal 9.000 Euro. Man muss dafür nachweisen, dass man nicht bereits vor dem März in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war und der Schadenseintritt nach dem 11. März erfolgte. Die Antragstellung soll über die Länder erfolgen und das Programm soll mit ländereigenen Hilfsprogrammen kombinierbar sein. Details bzw. Anträge gibt es aber noch nicht.

Selbstständige sollen zudem leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten, damit Lebensunterhalt und Unterkunft trotz der Krise gesichert bleiben. AntragstellerInnen können mindestens 6 Monate in ihren Wohnungen bleiben – egal, ob diese nach den Regeln des ALG II angemessen sind oder nicht. Zudem wird, ebenfalls für einen Zeitraum von 6 Monaten, eventuell vorhandenes Vermögen nicht berücksichtigt. Dafür muss bei der Antragstellung erklärt werden, dass kein „erhebliches“ Vermögen vorhanden ist. Was genau unter „erheblich“ zu verstehen ist, ist noch nicht ganz klar – vermutlich aber wird wie beim §21 Wohngeldgesetz eine Freigrenze von 60.000 Euro zzgl. 30.000 € pro Haushaltsmitglied anerkannt.

Mieter von Räumen und Grundstücken genießen inzwischen einen weitgehenden Kündigungsschutz. So dürfen Wohnungen, Wohnhäuser, aber auch Gewerberäume nicht wegen Mietschulden gekündigt werden, wenn diese zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 entstanden sind. Voraussetzung: Die Mietschulden müssen aufgrund der Corona-Krise entstanden sein. Das heißt nicht, dass die Zahlungsverpflichtung entfällt – die Miete muss am Ende nachgezahlt werden.

Zahlungsverpflichtungen aus Verbraucherdarlehen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich für drei Monate gestundet werden. Voraussetzung: Der Schuldner kann infolge der Corona-Krise nicht zahlen. Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert.

Zudem wird vorübergehend für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen. Das bedeutet im Klartext, dass einem beispielsweise nicht der Strom abgedreht oder das Telefon gesperrt wird, wenn man seine Rechnung krisenbedingt vorübergehend nicht bezahlen kann (alles siehe HIER).

In Planung ist noch ein Anspruch wegen der Betreuung von eigenen Kindern. Wer also wegen der Schließungen von Schulen bzw. Kindergärten und fehlender Notbetreuungsmöglichkeiten seine Kinder bis zum Alter von 12 Jahren selbst betreuen muss und deswegen nicht arbeiten kann, soll sechs Wochen lang einen Anspruch auf 67 Prozent des Nettoeinkommens haben. Knackpunkt bislang: es ist nur von ArbeitnehmerInnen die Rede. Der DJV wird sich selbstverständlich dafür einsetzen, dass auch Selbstständige von einer solchen Regelung erfasst werden.

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