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Corona-Pandemie

#DJV4Freie - Update!

20.04.2020

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Inzwischen dürfen in Thüringen zumindest Bibliotheken, Geburtsvorbereitungskurse, Tagesgruppen für Kinder und Jugendliche mit Unterstützungsbedarf sowie der Autohandel wieder öffnen. Abzuwarten bleibt, ob der Weg der Lockerungen der Beschränkungen auch weiterhin beschritten werden kann.

Der Deutsche Journalisten-Verband hat sich deshalb heute mit einem Schreiben an den Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier gewandt. Darin fordern wir dringende Nachbesserungen am Instrument der Soforthilfe für Selbstständige. Daraus muss aus Sicht des DJV auch der Lebensunterhalt finanziert werden dürfen – denn mit der derzeitigen Begrenzung auf Betriebsausgaben droht einem Teil der freien Journalistinnen und Journalisten der Verlust der Existenz.

Zudem hat der DJV-Vorsitzende Frank Überall in dem Zusammenhang seinen Aufruf an einen Teil der Landesregierungen erneuert, Journalisten als systemrelevante Berufsgruppe anzuerkennen. Das ist nach wie vor nur in einigen Ländern der Fall. Systemrelevanz sei kein Ehrentitel, so Frank Überall, sondern etwa bei der Kinderbetreuung die Voraussetzung dafür, dass Journalistinnen und Journalisten in der Coronakrise ihren Beruf ausüben können.

Mittlerweile ist die Frage aufgekommen, inwieweit Freie, die nicht ständig mit Sozialversicherung und Lohnsteuerkarte beschäftigt sind, vom Hilfsprogramm für Selbstständige erfasst werden. Nach Aussage eines Landesministeriums, die dem DJV vorliegt, können auch solche arbeitnehmerähnliche Freie als Unternehmer angesehen werden. Weil sie aus Sicht des Arbeitgebers (meist Rundfunkanstalten) eben keine Arbeitnehmer, sondern Unternehmer sind. Allerdings – wir haben es oben angesprochen – werden auch hier nur Zuschüsse zu den Betriebskosten bezahlt.

Vereinzelt wollen Jobcenter trotz gegenteiliger Ankündigungen bei Anträgen auf „Corona-Grundsicherung“ dennoch eine Auflistung des Vermögens. In diesem Fall sollte darauf hingewiesen werden, dass dies nicht statthaft ist und von den Antragstellern lediglich versichert werden muss, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. „Erheblich“ bedeutet in diesem Fall maximal 60.000 Euro plus weitere 30.000 Euro pro Haushaltsmitglied. Als Vermögen gelten Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere oder Immobilien. Die private Altersvorsorge gehört nicht dazu, allerdings betrachten Ämter Lebensversicherungen, die keine Riester-Produkte sind, oft ebenfalls als reines Vermögen.

Noch ein paar Sätze zum Kinderzuschlag – einem Förderinstrument, dass oft nur wenigen bekannt ist: Wenn das eigene Einkommen für einen selbst ausreicht und kein ergänzendes ALG II infrage kommt, könnte ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen (neben dem Anspruch auf Wohngeld). Seit dem 1. April 2020 müssen Eltern nur noch das Einkommen im Monat vor der Antragstellung nachweisen. Diese Regelung ist befristet bis Ende September. Nähere Informationen und die Möglichkeit, seinen Anspruch online zu prüfen, gibt es HIER.

Und zu guter Letzt: Wer eine Bahncard 25 oder 50 besitzt, hat derzeit ja nicht allzu viel davon. Deshalb bietet die Bahn einen Reisegutschein an. Voraussetzung: Die Bahncard muss bis zum 13. März 2020 gekauft worden sein. Der Antrag kann online eingereicht werden (HIER).

Bleiben Sie gesund!

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